§ 24h SGB V Haushaltshilfe für Schwangere Einfach erklärt Sollten Sie während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung aus gesundheitlichen Gründen auf Unterstützung angewiesen sein, können Sie hierfür den gesetzlichen Anspruch auf eine Haushaltshilfe nutzen. Beispiele: • Der Arzt verordnet Ihnen Bettruhe • Sie müssen ins Krankenhaus oder in eine Tagesklinik • Ihr Muttermund öffnet sich frühzeitig • Sie haben frühzeitige Wehen • Ihr Gebärmutterhals ist verkürzt und deutet auf eine Frühgeburt hin • Sie hatten einen Unfall während der Schwangerschaft Keine Zuzahlung für Schwangere Sollten Sie aufgrund Ihrer Schwangerschaft oder der Entbindung eine Haushaltshilfe benötigen sind Sie gesetzlich von der Zuzahlung befreit. Die Kosten für eine Haushaltshilfe werden zu 100 % von Ihrer Krankenkasse übernommen. Anspruchsdauer Die gesetzlichen Vorschriften enthalten keine zeitliche Begrenzung wie lange die Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung zu gewähren ist. Die Gewährung muss damit grundsätzlich solange erfolgen, wie die Notwendigkeit von einem Arzt für notwendig erachtet und begründet wird. Nach der Geburt kommt die Gewährung der Haushaltshilfe nach § 24h SGB V solange in Betracht, wie die Mutter durch die Entbindung bzw. deren Folgen noch geschwächt ist.
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§ 24h SGB V Gesetzesauszug „Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. § 38 Absatz 4 gilt entsprechend.“ Sollte Ihr Mann berufstätig sein, trifft die zweite Voraussetzung zu, dass keine weitere im Haushalt lebende Person die Hausarbeiten übernehmen kann.
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§ 24h SGB V

Haushaltshilfe für Schwangere

Einfach erklärt

Sollten Sie während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung aus gesundheitlichen Gründen auf Unterstützung angewiesen sein, können Sie hierfür den gesetzlichen Anspruch auf eine Haushaltshilfe nutzen. Beispiele: • Der Arzt verordnet Ihnen Bettruhe • Sie müssen ins Krankenhaus oder in eine Tagesklinik • Ihr Muttermund öffnet sich frühzeitig • Sie haben frühzeitige Wehen • Ihr Gebärmutterhals ist verkürzt und deutet auf eine Frühgeburt hin • Sie hatten einen Unfall während der Schwangerschaft

Keine Zuzahlung für Schwangere

Sollten Sie aufgrund Ihrer Schwangerschaft oder der Entbindung eine Haushaltshilfe benötigen sind Sie gesetzlich von der Zuzahlung befreit. Die Kosten für eine Haushaltshilfe werden zu 100 % von Ihrer Krankenkasse übernommen.

Anspruchsdauer

Die gesetzlichen Vorschriften enthalten keine zeitliche Begrenzung wie lange die Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung zu gewähren ist. Die Gewährung muss damit grundsätzlich solange erfolgen, wie die Notwendigkeit von einem Arzt für notwendig erachtet und begründet wird. Nach der Geburt kommt die Gewährung der Haushaltshilfe nach § 24h SGB V solange in Betracht, wie die Mutter durch die Entbindung bzw. deren Folgen noch geschwächt ist.

§ 24h SGB V Gesetzesauszug

„Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. § 38 Absatz 4 gilt entsprechend.“ Sollte Ihr Mann berufstätig sein, trifft die zweite Voraussetzung zu, dass keine weitere im Haushalt lebende Person die Hausarbeiten übernehmen kann.
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