Alltagshilfe über die Krankenkasse mit einer ärztlichen BescheinigungRundum-sorglos-Paket von WMDVon der Beantragung bis zum geeignetenAlltagshelden – Wir machen das.
Alltagshilfe über die KrankenkasseGrundsätzlich lässt sich sagen: Sollten Sie aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustandes, vorübergehend nicht in der Lage sein, Ihren Haushalt weiterzuführen, steht Ihnen ein Alltagsheld zu.Die anfallenden Kosten werden von Ihrer Krankenkasse übernommen.AnspruchsdauerDie Anspruchsdauer beträgt 4 - 26 Wochen. Bei Schwangerschaft und Entbindung besteht der Anspruch solange ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.ZuzahlungFür Schwangere werden 100 % der Kosten von der Krankenkasse getragen.Für Betroffene mit einem Beinbruch, Krebserkrankung oder einer anderen Diagnose werden 90 % der Kosten für eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse übernommen. Sie zahlen lediglich eine Zuzahlung in Höhe von 1,25 € - 3,35 € pro geleistete Stunde. Gesetzlich gesicherter AnspruchDer Anspruch auf eine Alltagshilfe über die Krankenkasse ist im § 24h und im § 38 SGB V verankert.Genauere Infos zu Ihrem Anspruch
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Von der Beantragung bis zum geeigneten Alltagshelden – Wir machen das.
Alltagshilfe über die Krankenkasse
Grundsätzlich lässt sich sagen: Sollten Sie aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustandes, vorübergehend nicht in der Lage sein, Ihren Haushalt weiterzuführen, steht Ihnen ein Alltagsheld zu.Die anfallenden Kosten werden von Ihrer Krankenkasse übernommen.
Anspruchsdauer
Die Anspruchsdauer beträgt 4 - 26 Wochen. Bei Schwangerschaft und Entbindung besteht der Anspruch solange ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.
Zuzahlung
Für Schwangere werden 100 % der Kosten von der Krankenkasse getragen.Für Betroffene mit einem Beinbruch, Krebserkrankung oder einer anderen Diagnose werden 90 % der Kosten für eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse übernommen. Sie zahlen lediglich eine Zuzahlung in Höhe von 1,25 € - 3,35 € pro geleistete Stunde.
Gesetzlich gesicherter Anspruch
Der Anspruch auf eine Alltagshilfe über die Krankenkasse ist im § 24h und im § 38 SGB Vverankert.
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