Haushaltshilfe während der Schwangerschaft / nach der Entbindung
Voraussetzung
Grundsätzlich lässt sich sagen, wenn Sie aufgrund der Schwangerschaft oder der Entbindung nicht in
der Lage sind Ihre Hausarbeiten zu erledigen, steht Ihnen eine Haushaltshilfe zu. Die Kosten für die
Haushaltshilfe werden in diesem Fall von Ihrer Krankenkasse übernommen.
Beispiele:
•
Der Arzt verordnet Ihnen Bettruhe
•
Sie müssen ins Krankenhaus, zur Reha oder zur Kur
•
Ihr Muttermund öffnet sich frühzeitig mit folgender Cerclage
•
Sie haben frühzeitige Wehen
•
Ihr Gebärmutterhals ist verkürzt und deutet auf eine Frühgeburt hin
•
Sie hatten einen Unfall während der Schwangerschaft
Gesetzlicher Anspruch
Der Anspruch auf eine Haushaltshilfe während der Schwangerschaft ist im Gesetz verankert. Die
Krankenkassen sind gemäß § 24h SGB V verpflichtet die Kosten einer Haushaltshilfe zu übernehmen,
auch wenn kein Kind im Haushalt lebt.
SGB V § 24h
Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die
Weiterführung des Haushalts nicht möglich und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt
nicht weiterführen kann.
Sollte Ihr Mann berufstätig sein, trifft auch die zweite Voraussetzung zu, dass keine weitere im Haushalt
lebende Person die Hausarbeiten übernehmen kann.
Anspruchsdauer
Die gesetzlichen Vorschriften enthalten keine zeitliche Begrenzung, wie lange die Haushaltshilfe wegen
Schwangerschaft oder Entbindung zu gewähren ist. Die Gewährung muss damit grundsätzlich solange
erfolgen, wie die Notwendigkeit von einem Arzt oder einer Hebamme für notwendig erachtet und
begründet wird. Nach der Geburt kommt die Gewährung der Haushaltshilfe nach § 24h SGB V solange
in Betracht, wie die Wöchnerin durch die Entbindung bzw. deren Folgen noch geschwächt ist.
Keine Zuzahlung für Schwangere
Sollten Sie aufgrund Ihrer Schwangerschaft eine Haushaltshilfe benötigen, so sind Sie gesetzlich von
der Zuzahlung befreit. Die Kosten für eine Haushaltshilfe werden zu 100 % von Ihrer Krankenkasse
übernommen.
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