Haushaltshilfe während der Schwangerschaft / nach der Entbindung
Voraussetzung
Grundsätzlich lässt sich sagen, wenn Sie aufgrund der Schwangerschaft oder der
Entbindung nicht in der Lage sind Ihre Hausarbeiten zu erledigen, steht Ihnen eine
Haushaltshilfe zu. Die Kosten für die Haushaltshilfe werden in diesem Fall von Ihrer
Krankenkasse übernommen.
Beispiele:
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Der Arzt verordnet Ihnen Bettruhe
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Sie müssen ins Krankenhaus, zur Reha oder zur Kur
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Ihr Muttermund öffnet sich frühzeitig mit folgender Cerclage
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Sie haben frühzeitige Wehen
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Ihr Gebärmutterhals ist verkürzt und deutet auf eine Frühgeburt hin
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Sie hatten einen Unfall während der Schwangerschaft
Gesetzlicher Anspruch
Der Anspruch auf eine Haushaltshilfe während der Schwangerschaft ist im Gesetz
verankert. Die Krankenkassen sind gemäß § 24h SGB V verpflichtet die Kosten einer
Haushaltshilfe zu übernehmen, auch wenn kein Kind im Haushalt lebt.
SGB V § 24h
Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung
die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und eine andere im Haushalt lebende
Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Sollte Ihr Mann berufstätig sein, trifft auch die zweite Voraussetzung zu, dass keine weitere
im Haushalt lebende Person die Hausarbeiten übernehmen kann.
Anspruchsdauer
Die gesetzlichen Vorschriften enthalten keine zeitliche Begrenzung, wie lange die
Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung zu gewähren ist. Die Gewährung
muss damit grundsätzlich solange erfolgen, wie die Notwendigkeit von einem Arzt oder
einer Hebamme für notwendig erachtet und begründet wird. Nach der Geburt kommt die
Gewährung der Haushaltshilfe nach § 24h SGB V solange in Betracht, wie die Wöchnerin
durch die Entbindung bzw. deren Folgen noch geschwächt ist.
Keine Zuzahlung für Schwangere
Sollten Sie aufgrund Ihrer Schwangerschaft eine Haushaltshilfe benötigen, so sind Sie
gesetzlich von der Zuzahlung befreit. Die Kosten für eine Haushaltshilfe werden zu 100 %
von Ihrer Krankenkasse übernommen.
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